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   BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 1/63   

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https://dejure.org/1965,5517
BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 1/63 (https://dejure.org/1965,5517)
BSG, Entscheidung vom 14.07.1965 - 6 RKa 1/63 (https://dejure.org/1965,5517)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 1965 - 6 RKa 1/63 (https://dejure.org/1965,5517)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regelung der kassenärztlichen Tätigkeit - Verordnungsermächtigung - Bestimmtheitsgrundsatz - Berufsausübungsregelung - Berufsfreiheit - Teilnichtige Norm - Folgen der Teilnichtigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 170
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 1/63
    Die genannte Bestimmung beruht auf 5 568 e Abso 5 RVGo Wie der erkennende Senat im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Beschäftigung von Assistenten bereits entschieden hat (BSG 20, 52"55f5.8, 256, 260), genügt diese Vorschrift den Anforderungen des Art, 80 Abs, 4 So 2 GG, wonach "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Ermächtigung in dem Gesetz bestimmt sein müsseno Naeh der Rechtsprechung des BVerfG reicht es aus, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Norm mit anderen Vorschriften und des Zieles der gesetzlichen Regelung entnehmen lassen (BVerfGE 8, 274, 507)° Demnach ist bei Beachtung des Leitgedankens des gesamten Zulassungsrechts, nämlich der Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung, in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die "Grundsätze der Ausübung eines freien Berufs" die in 5 568 e Abso 5 BVG gegebene Ermächtigung so klar umgrenzt, daß sie als hinreichend bestimmt im Sinne des Arto 80 Abs() 4 Satz 2 GG angesehen werden muß,.
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 1/63
    Entscheiung die strengere Regelung des 5 52 Abso 2 und 3 ZulOZ gegenüber dem allgemeinen Berufsrecht - Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten - für zulässig erachtet, weil eine übergroße Kassenpraxis eine gefahr für die Sicherstellung der kassenzahnärztliehen Versor rgun gbedeuteto Der Verordnungsgeber hat sich aber in seiner Regelung der gemeinsamen Ausübung kassenzahnärztlieher Tätigkeit nicht darauf besch=änkt, eine spezifische Gefährdung der Sicherstellung der kassen ahnärztlichen Versorgung abzuwehren, sondern auf ein bei"rfpig für die Versorgung der Versicherten abgestellt° Ein solches Erfordernis mag der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen aufstellen können, wie er es für die Beteiligung leitender Krankenhausärste an der kassenärstliehen Versorgung in EUR 568 a Abs° 8 Satz 4 BVG getan hat (vgla zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift BVerfGE 16, 286)0 Für die Regelung der gemeinsamen Ausübung kassensahnärztlicher Tätigkeit EUR 568 c Abs".
  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

    Auszug aus BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 1/63
    Die genannte Bestimmung beruht auf 5 568 e Abso 5 RVGo Wie der erkennende Senat im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Beschäftigung von Assistenten bereits entschieden hat (BSG 20, 52"55f5.8, 256, 260), genügt diese Vorschrift den Anforderungen des Art, 80 Abs, 4 So 2 GG, wonach "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Ermächtigung in dem Gesetz bestimmt sein müsseno Naeh der Rechtsprechung des BVerfG reicht es aus, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Norm mit anderen Vorschriften und des Zieles der gesetzlichen Regelung entnehmen lassen (BVerfGE 8, 274, 507)° Demnach ist bei Beachtung des Leitgedankens des gesamten Zulassungsrechts, nämlich der Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung, in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die "Grundsätze der Ausübung eines freien Berufs" die in 5 568 e Abso 5 BVG gegebene Ermächtigung so klar umgrenzt, daß sie als hinreichend bestimmt im Sinne des Arto 80 Abs() 4 Satz 2 GG angesehen werden muß,.
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 104 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 8/9) unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 14. Juli 1965 (BSGE 23, 170, 171 = SozR Nr. 4 zu § 368c RVO) ausgeführt, dass unterschiedliche Arten von Gemeinschaftspraxen denkbar sind.
  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

    Sie stellt einen Zusammenschluss mehrerer Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebiets zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufs in einer Praxis dar, wobei über die gemeinsame Nutzung der Praxisräume und der Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal hinaus die gemeinschaftliche Behandlung der Patienten und die gemeinschaftliche Karteiführung und Abrechnung in den Vordergrund treten (BSGE 23, 170 = SozR Nr. 4 zu § 368c RVO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2002 - L 10 KA 23/02

    Erteilung einer Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher

    Dass bei der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Grundsätze des freien Berufs und die sich aus der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Grenzen beachtet werden, kann ohne Bedenken als vernünftiger Grund des Gemeinwohls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden (vgl. BSG vom 14.07.1965 - 6 RKa 1/63 - zu § 33 ZOÄ a.F.).

    Vertragsarztrechtlich für eine Gemeinschaftspraxis bestimmend ist darüber hinaus grundsätzlich die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebietes in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung (BSG vom 22.04.1983 - 6 RKa 7/81 - BSG vom 14.07.1965 - 6 RKA 1/63 - vgl. auch BSG vom 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 - zur Beendigung gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit; Wigge aaO Rdn.4 ff).

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 2/82

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Zugelassener praktischer Arzt -

    Allerdings können die besonderen Belange der kassenärztlichen Versorgung eine Einschränkung des Rechts begründen (BSGE 23, 170).

    In einer ntscheidung vom 1u. Juli 1965 (BSGE 23, 170, 171) hat der Senat usgeführt, daß unter einer Gemeinschaftspraxis im Unterschied UP PPaXisgemein8chaft (gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und raxiseinrichtungen sowie gemeinsame Beschäftigung von Hilfsersona]\ vgl 5 33 Abs. 1 Satz ? ZO-Ärzte) die gemeinschaftliche Behandlung von Patienten, gemeinsame Karteiführung "Hd Abrechnung aller Fälle unter einem Namen verstanden werde.

  • SG München, 25.06.2002 - S 45 KA 312/99
    Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Ärzte-ZV bestehen keine Zweifel (BSGE 23, 170; BSGE 20, 52).
  • LSG Bayern, 03.03.2005 - L 3 B 467/03

    Beschwerde gegen eine Vergütungsberichtigung und einer sachlich-rechnerischen

    Eine Gemeinschaftspraxis ist der Zusammenschluss mehrerer Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebiets zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufs in einer Praxis, wobei über die gemeinsame Nutzung der Praxisräume und der Praxiseinrichtungen sowie der gemeinsamen Beschäftigung von Personal hinaus die gemeinschaftliche Behandlung der Patienten und die gemeinschaftliche Karteiführung und Abrechnung in den Vordergrund treten (BSGE 23, 170).
  • SG Dortmund, 09.01.2019 - S 16 KA 33/17
    Zwar ist von Spruchreife bei der Teil-nichtigkeit einer Rechtsvorschrift nur auszugehen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Normgeber bei Kenntnis der Teilnichtigkeit die Norm auch ohne ihren nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1971, 6 RKa 5/71, juris, Rn. 15; Urteil vom 14.07.1965, 6 RKa 1/63, juris, Rn. 31).
  • SG Nürnberg, 26.01.2006 - S 6 KA 14/05
    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 22.04.1983 (BSGE 55, 97, 104 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S. 8/9) unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 14.07.1965 (BSGE 23, 170, 171 = SozR Nr. 4 zu § 368c RVO) ausgeführt, dass unterschiedliche Arten von Gemeinschaftspraxen denkbar sind.
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